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§ 1 Name,
Sitz
Der Verein führt
den Namen Werbekreis e.V. Herxheim. Er hat seinen Sitz in Herxheim bei
Landau. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
§ 2 Zweck
Der Verein strebt den Zusammenschluß aller Selbständigen
in Herxheim an, die aufgrund Ihrer betrieblichen Struktur Konsumentenwerbung
Zweck des Vereins ist es, durch gemeinschaftliche Werbung, Aktionen und
Veranstaltungen den Konsumenten in erhöhtem Maße auf das leistungsfähige
örtliche Verkaufs und Dienstleistung angebot aufmerksam zu machen. Es
wird angestrebt die Gemeinde Herxheim bei Landau als solche für den Konsumenten
so attraktiv wie möglich zu gestalten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Selbständige von Herxheim
bei Landau werden soweit er oder sein Betrieb § 2, Satz 1 der Satzung
entspricht oder er den Zweck des Vereins fördern will. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Bei auswärtigen Bewerbern oder solchen, die
in Herxheim bei Landau einen Filialbetrieb unterhalten, entscheidet über
die Aufnahme die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist schriftlich
zu beantragen. Die Mitgliedschaft endete durch Austritt, Geschäftsaufgabe,
Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und
kann nur zum Ende des Geschäftsjahres bei einer halbjährigen Kündigungsfrist
wirksam werden. Bei Geschäftsaufgabe endet die Mitgliedschaft mit dem
1. Tag des der Geschäftsaufgabe folgenden Monats. Ein Ausschluß erfolgt
durch Vorstandsbeschluß. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Betroffenen
binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht,
gegen den Vorstandsbeschluß Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen.
Ausschlußgründe sind: grobe Verstöße gegen die Satzung, gegen Beschlüsse
der Mitgliederversammlung oder gegen den Sinn, Zweck und Aufgaben des
Vereins. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet jeglicher Anspruch an
das Vermögen des Vereins. Das Ausscheiden eines Mitgliedes entbindet nicht
von der Zahlung noch fälliger Beiträge oder Umlagen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
Die Mitglieder verpflichten sich, zur Deckung der Unkosten,
die auf grund des § 2 dieser Satzung entstehen, Beiträge zu entrichten.
Über die Höhe der Beiträge oder Umlagen, sowie über entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Verein sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung alljährlich mindestens einmal
ein. Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie ist mit einer Frist von 8
Tagen zur Post zu geben.
Eine Mitgliederversammlung kann einberufen werden, sooft Bedarf besteht.
Sie muß binnen 3 Wochen einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder dies
schriftlich unter Angaben der Gründe verlangen. Jede form- und fristgerecht
eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen
Mitglieder beschlußfähig, mit Ausnahme gem. § 10. Zur Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
a) Wahlen des Vorstandes
b) Wahl des Rechnungsprüfer (jährlich)
c) Festsetzung der Beiträge, Umlagen und der Beitragsordnung
d) Beschlußfassung über die Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlußfassung über Werbemaßnahmen, Aktionen und Veranstaltungen deren
Finanzierung
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens
8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich, mit Begründung an den Vorstand
(Vorsitzenden) eingereicht werden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzender
b) steilvertretender Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Rechnungsführer
e) der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung
und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Vertreten wird der Verein
durch den Vorsitzenden und des Vorsitzenden jeweils allein. Im Innenverhältnis
wird bestimmt stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden vertreten darf.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben
jedoch darüber hinaus ihr Amt solange fortzuführen,bis durch die Mitgliederversammlung
eine Neuwahl stattgefunden hat und der neue Vorstand seine Amtsgeschäfte
aufgenommen hat. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig.
§ 8 Beschlüsse, Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme, die nicht übertragbar ist. In der Regel gilt bei Abstimmungen
die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei einer Änderung des
Vereins ist eine 2/3 Mehrheit des Vereins, bei der Auflösung des Vereins
ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. In den
Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme, die nicht
übertragbar ist. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit. Beschlußfähigkeit
ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
§ 9 Protokolle
Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen
sind Niederschriften aufzunehmen. Diese sind von dem jeweiligen Sitzungs-
bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 10
Ausschüsse Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können sowohl von der Mitgliederversammlung
als auch vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Bestellung der Ausschußmitglieder
kann für eine bestimmte Zeitdauer oder für die Zeit Durchführung bestimmter
Aufgaben erfolgen. Die Ausschußmitglieder wählen sich den Sprecher aus
ihrer Mitte selbst.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung
müssen zur Beschlußfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so hat der Vorstand
innerhalb von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher
Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
auch wenn weniger als die als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind.
Für die Auflösung des Vereins ist jedoch auch in dieser Mitgliederversammlung
eine Beschlußmehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Im
Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen entsprechend des Beschlusses
der auflösenden Mitgliederversammlung verwendet.
§ 12 Unkosten
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Unkosten können vergütet werden. Die
Vergütung bedarf de Mehrheit des Vorstandes.
§ 13 Schlußbestimmungen
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember
(Kalenderjahr). Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung
und der Eintragung beim Amtsgericht Registergericht in Kraft. Herxheim,
15.09.81
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