Satzung des Werbekreis e.V. Herxheim

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Werbekreis e.V. Herxheim. Er hat seinen Sitz in Herxheim bei Landau. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

§ 2 Zweck
Der Verein strebt den Zusammenschluß aller Selbständigen in Herxheim an, die aufgrund Ihrer betrieblichen Struktur Konsumentenwerbung Zweck des Vereins ist es, durch gemeinschaftliche Werbung, Aktionen und Veranstaltungen den Konsumenten in erhöhtem Maße auf das leistungsfähige örtliche Verkaufs und Dienstleistung angebot aufmerksam zu machen. Es wird angestrebt die Gemeinde Herxheim bei Landau als solche für den Konsumenten so attraktiv wie möglich zu gestalten.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Selbständige von Herxheim bei Landau werden soweit er oder sein Betrieb § 2, Satz 1 der Satzung entspricht oder er den Zweck des Vereins fördern will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei auswärtigen Bewerbern oder solchen, die in Herxheim bei Landau einen Filialbetrieb unterhalten, entscheidet über die Aufnahme die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft endete durch Austritt, Geschäftsaufgabe, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres bei einer halbjährigen Kündigungsfrist wirksam werden. Bei Geschäftsaufgabe endet die Mitgliedschaft mit dem 1. Tag des der Geschäftsaufgabe folgenden Monats. Ein Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Betroffenen binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, gegen den Vorstandsbeschluß Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Ausschlußgründe sind: grobe Verstöße gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen den Sinn, Zweck und Aufgaben des Vereins. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet jeglicher Anspruch an das Vermögen des Vereins. Das Ausscheiden eines Mitgliedes entbindet nicht von der Zahlung noch fälliger Beiträge oder Umlagen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Umlagen
Die Mitglieder verpflichten sich, zur Deckung der Unkosten, die auf grund des § 2 dieser Satzung entstehen, Beiträge zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge oder Umlagen, sowie über entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Verein sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung alljährlich mindestens einmal ein. Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie ist mit einer Frist von 8 Tagen zur Post zu geben.
Eine Mitgliederversammlung kann einberufen werden, sooft Bedarf besteht. Sie muß binnen 3 Wochen einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Gründe verlangen. Jede form- und fristgerecht eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, mit Ausnahme gem. § 10. Zur Beschlußfassung der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
a) Wahlen des Vorstandes
b) Wahl des Rechnungsprüfer (jährlich)
c) Festsetzung der Beiträge, Umlagen und der Beitragsordnung
d) Beschlußfassung über die Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlußfassung über Werbemaßnahmen, Aktionen und Veranstaltungen deren Finanzierung
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich, mit Begründung an den Vorstand (Vorsitzenden) eingereicht werden.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzender
b) steilvertretender Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Rechnungsführer
e) der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Vertreten wird der Verein durch den Vorsitzenden und des Vorsitzenden jeweils allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten darf.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben jedoch darüber hinaus ihr Amt solange fortzuführen,bis durch die Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattgefunden hat und der neue Vorstand seine Amtsgeschäfte aufgenommen hat. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig.

§ 8 Beschlüsse, Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist. In der Regel gilt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei einer Änderung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit des Vereins, bei der Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. In den Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 9 Protokolle
Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen. Diese sind von dem jeweiligen Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 10 Ausschüsse Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können sowohl von der Mitgliederversammlung als auch vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Bestellung der Ausschußmitglieder kann für eine bestimmte Zeitdauer oder für die Zeit Durchführung bestimmter Aufgaben erfolgen. Die Ausschußmitglieder wählen sich den Sprecher aus ihrer Mitte selbst.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen zur Beschlußfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so hat der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, auch wenn weniger als die als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Für die Auflösung des Vereins ist jedoch auch in dieser Mitgliederversammlung eine Beschlußmehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen entsprechend des Beschlusses der auflösenden Mitgliederversammlung verwendet.

§ 12 Unkosten
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Unkosten können vergütet werden. Die Vergütung bedarf de Mehrheit des Vorstandes.

§ 13 Schlußbestimmungen
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember (Kalenderjahr). Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung beim Amtsgericht Registergericht in Kraft. Herxheim, 15.09.81